Dienstag, 3. Juli 2012

Neue Transparenz bei Polit-Inseraten

Seit 1. Juli gilt die Medien-Transparenz-Verordnung der Landesregierung, basierend auf dem entsprechenden Gesetz des Bundes. Seit 1. Juli darf die Landesregierung, ebenso wie die Unternehmen des Landes, nicht mehr nach Belieben Polit-Inserate schalten.

Für wen gilt das Transparenz-Gesetz bei den Inseraten? Der Rechnungshof hat drei Teillisten erstellt, in denen sich die Unternehmen wiederfinden, sie sind hier nachzulesen: Liste 1, Liste 2, Liste 3.

Und unten stelle ich die Verordnung des Tiroler Landesregierung zum Nachlesen rein. Die Landesregierung hat versucht, sich möglichst große Spielräume zu schaffen, um doch noch das eine oder andere Foto von sich unterzubringen. Klar ist aber, dass es nun eine deutliche Unterscheidbarkeit als Werbung braucht, ebenso wie einen klaren inhaltlichen Bezug, und Imagewerbung ist untersagt. Und es braucht ein Informationsbedürfnis der Bevölkerung als Voraussetzung. Wenn du zweifelhafte Polit-Inserate in Tirol entdeckst, bitte um ein kurzes Mail an mich, ich werde sie dann überprüfen.




Verordnung der Landesregierung vom 26. Juni 2012, mit der Richtlinien über die Ausgestaltung und den Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Landes und der Gemeinden erlassen werden

Aufgrund des § 3a Abs. 2 des Medienkooperations- und –förderungs-Transparenzgesetzes – MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011, wird nach Anhörung des Österreichischen Werberates als Einrichtung im Sinn des § 3a Abs. 2 zweiter Satz MedKF-TG verordnet:

§ 1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für sämtliche Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 MedKF TG (im Folgenden: „Veröffentlichun­gen“), die von Organen des Landes oder der Gemeinden mit min­destens 10.000 Einwohnern in Auftrag gegeben werden.

§ 2
Unterscheidbarkeit
(1) Bei der Beauftragung einer Veröffentlichung ist der Auftrag­nehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kenn­zeichnung vorzunehmen.
(2) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten „Entgeltliche Ein­schaltung des/der“ oder „Eine entgeltliche Information des/der“ oder „Bezahlte Anzeige des/der“ jeweils unter Beifügung der Be­zeichnung des Organs des betreffenden Rechtsträgers oder eines diesen eindeutig identifizierbaren Logos zu kennzeichnen. Ver­öffentlichungen in einem periodischen Druckwerk, einem wieder­kehrenden elektronischen Medium oder auf einer Website sind die Worte „Entgeltliche Einschaltung“ oder „Bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar beizufügen.
(3) Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 1 Z. 2 MedKF-TG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.

§ 3
Eindeutiger inhaltlicher Bezug zur Tätigkeit
Im Sinn des § 3a Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 MedKF-TG muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche Zu­sammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich jene Auf­gaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach abgeschlosse­nem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksam­keit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von Begut­achtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.

§ 4
Sachinformation und konkretes Informationsbedürfnis der
Allgemeinheit
(1) Im Weg von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinfor­mation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die aus­schließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine solche Vermarktung liegt ins­besondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
(2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allge­meinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potentiellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.
(3) Als nach Abs. 1 und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Informationen über:
a) die rechtliche Zuständigkeit eines Rechtsträgers für be­stimmte Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger,
b) gesetzliche Bestimmungen einschließlich bevorstehender oder bereits erfolgter Änderungen im Wirkungsbereich eines Rechts­trägers,
c) Serviceangebote des Rechtsträgers,
d) Verbesserungen im Angebot bei Tätigkeiten und Servicefunk­tionen des Rechtsträgers,
e) Arbeitsplatzangebote,
f) barrierefreie Zugänge zu den Angeboten des Rechtsträgers,
g) Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger in bestimmten Lebenslagen,
h) Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, inner­halb des Wirkungsbereichs eines Rechtsträgers.

§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. Sie gilt für sämtliche nach diesem Zeitpunkt verbreitete Veröffentlichungen.


Der Landeshauptmann:


Der Landesamtsdirektor:

3 Kommentare:

Medium serieux hat gesagt…

Ihre Website ist magnifique.Souhaite, dass wir es schneller Zugriff

Anonym hat gesagt…

mehr transparenz ist sicher gut - mehr parteienförderung - wie beschlossen - verantwortungslos.

Anonym hat gesagt…

und die höhere parteienförderung wird mit dem schärferen transparenzgesetz begründet. und so was nenne ich pervers. weil die parteien sind seit jeher da um gewisse lobbys zu vertreten - övp wirtschaft, spö angeblich arbeiter etc.pp. da nutzt auch kein transparenzgesetz.