Für wen gilt das Transparenz-Gesetz bei den Inseraten? Der Rechnungshof hat drei Teillisten erstellt, in denen sich die Unternehmen wiederfinden, sie sind hier nachzulesen: Liste 1, Liste 2, Liste 3.
Und unten stelle ich die Verordnung des Tiroler Landesregierung zum Nachlesen rein. Die Landesregierung hat versucht, sich möglichst große Spielräume zu schaffen, um doch noch das eine oder andere Foto von sich unterzubringen. Klar ist aber, dass es nun eine deutliche Unterscheidbarkeit als Werbung braucht, ebenso wie einen klaren inhaltlichen Bezug, und Imagewerbung ist untersagt. Und es braucht ein Informationsbedürfnis der Bevölkerung als Voraussetzung. Wenn du zweifelhafte Polit-Inserate in Tirol entdeckst, bitte um ein kurzes Mail an mich, ich werde sie dann überprüfen.
Verordnung
der Landesregierung vom 26.
Juni 2012, mit der Richtlinien über die Ausgestaltung und den Inhalt
entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Landes und
der Gemeinden erlassen werden
Aufgrund des § 3a
Abs. 2 des Medienkooperations- und
–förderungs-Transparenzgesetzes – MedKF-TG, BGBl. I Nr.
125/2011, wird nach Anhörung des Österreichischen Werberates als
Einrichtung im Sinn des § 3a Abs. 2 zweiter Satz MedKF-TG
verordnet:
§
1
Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese
Richtlinien gelten für sämtliche Veröffentlichungen nach § 2
Abs. 1 Z. 1 und 2 MedKF TG
(im Folgenden: „Veröffentlichungen“), die von Organen des
Landes oder der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern in
Auftrag gegeben werden.
§
2
Unterscheidbarkeit
Unterscheidbarkeit
(1) Bei der
Beauftragung einer Veröffentlichung ist der Auftragnehmer
vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kennzeichnung
vorzunehmen.
(2)
Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in
Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten „Entgeltliche
Einschaltung des/der“
oder „Eine
entgeltliche Information des/der“
oder „Bezahlte
Anzeige des/der“
jeweils unter Beifügung der Bezeichnung des Organs des
betreffenden Rechtsträgers oder eines diesen eindeutig
identifizierbaren Logos zu kennzeichnen. Veröffentlichungen in
einem periodischen Druckwerk, einem wiederkehrenden
elektronischen Medium oder auf einer Website sind die Worte
„Entgeltliche
Einschaltung“
oder „Bezahlte
Anzeige“
deutlich sichtbar beizufügen.
(3)
Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 1 Z. 2 MedKF-TG
sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen
Teil des Mediums ausgeschlossen ist.
§ 3
Eindeutiger inhaltlicher Bezug zur Tätigkeit
Eindeutiger inhaltlicher Bezug zur Tätigkeit
Im Sinn des § 3a
Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2
MedKF-TG muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche
Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder
der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben
sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich
jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des
Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach
abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren
Zeitpunkt in Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über
den Inhalt von Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.
§
4
Sachinformation und konkretes Informationsbedürfnis der
Allgemeinheit
Sachinformation und konkretes Informationsbedürfnis der
Allgemeinheit
(1) Im Weg von
Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation
vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die
ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der
Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine solche Vermarktung
liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung
überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
(2) Die
transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines
konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit
dienen oder sonst einen feststellbaren potentiellen Nutzen für den
Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der
Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf
vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des
Rechtsträgers.
(3)
Als nach Abs. 1 und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten
insbesondere Informationen über:
a) die rechtliche
Zuständigkeit eines Rechtsträgers für bestimmte
Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger,
b) gesetzliche
Bestimmungen einschließlich bevorstehender oder bereits erfolgter
Änderungen im Wirkungsbereich eines Rechtsträgers,
c) Serviceangebote
des Rechtsträgers,
d) Verbesserungen
im Angebot bei Tätigkeiten und Servicefunktionen des
Rechtsträgers,
e)
Arbeitsplatzangebote,
f) barrierefreie
Zugänge zu den Angeboten des Rechtsträgers,
g) Hilfestellungen
für Bürgerinnen und Bürger in bestimmten Lebenslagen,
h) Informationen,
die im öffentlichen Interesse stehen, innerhalb des
Wirkungsbereichs eines Rechtsträgers.
§
5
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. Sie gilt für sämtliche
nach diesem Zeitpunkt verbreitete Veröffentlichungen.
Der
Landeshauptmann:
Der
Landesamtsdirektor:
3 Kommentare:
Ihre Website ist magnifique.Souhaite, dass wir es schneller Zugriff
mehr transparenz ist sicher gut - mehr parteienförderung - wie beschlossen - verantwortungslos.
und die höhere parteienförderung wird mit dem schärferen transparenzgesetz begründet. und so was nenne ich pervers. weil die parteien sind seit jeher da um gewisse lobbys zu vertreten - övp wirtschaft, spö angeblich arbeiter etc.pp. da nutzt auch kein transparenzgesetz.
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