Donnerstag, 29. Dezember 2011

Noch keine Flugrettungs-Lösung

Die Flugrettung in Tirol steht auf wackeligen Beinen. Die Verträge sind gekündigt, das Land Tirol müsste endlich neu ausschreiben. Aber der zuständige Landesrat Bernhard Tilg (VP) wartet wieder lieber ab, bis es zu spät ist. Das ist bei der Rettungs-Ausschreibung und beim Notarztwesen schon sehr teuer geworden.

Im Amtsblatt der EU wurde deshalb eine Mitteilung des Landes veröffentlicht, wo erklärt wird, dass derzeit in Osttirol die Flugrettung noch nicht ausgeschrieben wird und warum. Das ist nichts anderes das das Eingeständnis des Scheiterns von Tilg auch in dieser Angelegenheit, es liest sich aber unfreiwillig-komisch:


Land Tirol ist aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bund (Republik Österreich) nach Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes verpflichtet, eine Rettungsleitstelle (Flugrettung) im Raum Lienz/Osttirol zu betreiben. Der Bund hat sich verpflichtet, einen für Rettungsflüge geeigneten Hubschrauber für diesen Standort beizustellen. Der Bund hat diese Vereinbarung im Juli 2011 aufgekündigt, sie endet daher am 23.2.2012. Das Land Tirol hat seine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung auf den Christophorus Flugrettungsverein (CFV) übertragen. Mit der Kündigung durch den Bund endet auch die vertragliche Vereinbarung des Landes Tirol mit dem CFV. Das ausschließliche Recht zur Nutzung des derzeitigen Standortes in Lienz/Nikolsdorf steht sodann dem CFV zu. Das Land Tirol ist gesetzlich verpflichtet, die Besorgung der Flugrettungsdienstleistungen weiterhin lückenlos sicherzustellen. Für die Auswahl, Genehmigung und Errichtung eines eigenen Standortes ist einschließlich der Abwicklung des Vergabeverfahrens mit einer Dauer von 3 Jahren zu rechnen. Nachdem die Kündigung der Vereinbarung nach Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes durch den Bund erst im Juli 2011 erfolgt ist, war eine frühere Standortsuche und eine Ausschreibung mit Bekanntmachung nicht möglich. Im Hinblick darauf, dass der CFV ein ausschließliches Recht zur Nutzung des Standortes in Lienz/Nikolsdorf hat, kommt daher derzeit nur dieser als Vertragspartner für die Fortsetzung des bestehenden Vertrages in Betracht. Es gibt keinen anderen Standort, mit dem die Versorgung des abzudeckenden Gebietes (Osttirol und Teile Kärntens) gewährleistet werden kann. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung nach § 30 Abs. 2 Z. 2 BVergG 2006 liegen daher vor. Die Verlängerung des bestehenden Vertrages mit dem CFV wird bis zum 31.12.2014 befristet, sodass mittelfristig eine Ausschreibung mit entsprechender Bekanntmachung sichergestellt ist.

2 Kommentare:

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